Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten

Grundsätzlich können Sie die Kosten für berufliche Aus- und Weiterbildungen steuerlich absetzen. Sie gelten für Privatpersonen als so genannte „Werbungskosten“ bzw. für Unternehmen als „Betriebsausgaben“.

Abzugsfähigkeit für Privatpersonen

Werbungskosten sind Kosten die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit entstehen. Ebenso in diese Kategorie fallen Ausgaben für Weiterqualifikationsmaßnahmen, so diese direkt mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen (E 30. 1. 1990, 89/14/0227, 1990, 307).


Abzugsfähig sind also:
  • Die unmittelbaren Kosten (Studiengebühren, Literatur, usw…)
  • Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß
  • Tagesgelder
  • Aufwendungen für Nächtigungen
ad Tagesgelder
Zur Beanspruchung von Tagesgeldern muss eine Mindestentfernung von 25 km zum Ort der Ausbildungsstätte gegeben sein. Tagesgelder sind bei regelmäßiger Wiederkehr jedoch nicht mehr absetzbar (Anm.: ab 6. Tag). Eine Reise liegt weiters erst dann vor, wenn eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandreisen erreicht ist.
ad Aufwendungen für Nächtigungen
Die Höhe der Absetzbarkeit ist betraglich auf derzeit € 81,45 begrenzt. Dieser Betrag ergibt sich aus § 13 Abs 7 der Reisegebührenvorschrift. Übernimmt allerdings der Arbeitgeber die Nächtigungskosten, dann sind diese beim Arbeitgeber unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei.
Unternehmen können die Kosten als
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG)
Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG)
Bildungsprämie (§ 108c EStG)
absetzen.

(Diese Informationen stellen lediglich einen Überblick dar. Für detaillierte Auskünfte in steuerlichen Fragen empfehlen wir Ihnen das für Sie zuständige Finanzamt bzw. einen Steuerberater zu kontaktieren.)

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